Unsere Gartenordnung

Anlage zur Satzung

Kleingärtnerverein Riepenbach e.V  Hameln- Wangelist

 

                                   Gartenordnung

  • 1

                       Die pachtrechtlichen Grundlagen

(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen, deshalb sind die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.

(2) Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten und daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche Vorschriften und Satzungen entgegenstehen. Diese haben gegenüber der Gartenordnung insoweit Vorrang.

(3) Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen- oder Generalpachtvertrag und der gegebenenfalls mit der Gemeinde erstellte Gesamtplan. Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.

(4) Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter  zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2  Bundeskleingartengesetz bleibt unberührt.

(5.) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen des

        Kleingärtnervereins angebrachten Bekanntmachungen zu beachten.

        Nachteile oder Unterlassungen die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen

        Zurückzuführen sind ,gehen zu Lasten des Kleingärtners.

  • 2

                Pflege der Gemeinschaftsanlage und deren Unterhaltung

(1) Die Pflege und Unterhaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins, soweit dies nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw. durch Umlagen in Geld durch den Vorstand herangezogen werden.  Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.

Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender angemessener Geldbetrag nach Maßgabe der Gebührenordnung. In Ausnahmefällen ist es auf Beschluss des Vorstandes zulässig, dass der Pächter seine Gemeinschaftsarbeit durch einen von ihm bestellten Dritten verrichten  lässt.                            

(2)  Die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist mit den abzuleistenden Stunden GMA gleichzusetzen. Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar und werden nicht entschädigt; über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.

                                                                                                              

  • 3

             Die Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und –Gestaltung

 (1) Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich der Gestaltung vielseitig strukturierter Gemeinschaftsflächen sind die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

Der Vorstand ist berechtigt, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der Gartenpächter anzuordnen oder durchführen zu lassen. Die Baum und Pflanzordnung ist zubeachten.

(2) Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar und dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein. Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet. Auf schriftlichen Antrag können aber Ausnahmen durch Vorstandbeschluß zugelassen werden.

(3 Leer stehende Gärten die dem Verein durch Vollstreckungsbescheide und Zahlungsunfähigkeit der Pächter in Pflege genommen werden mussten, sind als Grünfläche (Gemeinschaftfläche)  anzusehen. Sie sind vom Vorstand zuverwalten.

(4) Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.

(5) Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind untersagt. Eine angemessene Fläche ist für den Obst- und Gemüseanbau zu nutzen. Auf schriftlichen Antrag können aber Ausnahmen durch Vorstandbeschluß zugelassen werden

(6) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.

Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen werden in der Regel im Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.

(7) Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden.

(8) Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen. Naturnahe Maßnahmen sind der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel vorzuziehen.

Durch Vertrag oder Beschluss kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden. Der Einsatz von Unkraut vernichtenden Mitteln (Herbiziden) im Einzelgarten ist untersagt. Auf schriftlichen Antrag können aber Ausnahmen durch Vorstandbeschluß zugelassen werden

(9) Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen regelmäßig (einmal in 3 Jahren) Standardbodenuntersuchungen auf Nährstoffe durchgeführt werden.

(10) Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost und anderen organischen    Düngern.

(11) Das Verbrennen von Abfällen und Abflämmen von Wildwuchs jeglicher Art Ist verboten.

                                                                                                                                          

  • 4

                        Die Durchführung der Fachberatung

 Zur Schulung und fachlichen Beratung sind regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen. Die Mitglieder und Gartenpächter sind gehalten, sich in gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und Ratschläge der Fachberatung zunutze zu machen.

  •         5

              Die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Einrichtungen

 (1) Art und Umfang der Nutzung der Gartenparzelle ergeben sich aus dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den örtlichen Bebauungsplänen.

(2) Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen; sie dürfen nur in der zulässigen Größe an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.

(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden. Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein, diese gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig.

(4) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter zur besonderen Pflicht gemacht.

(5) Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.  Ausnahmen werden durch einen schriftlichen Vorstandbeschluß geduldet.

(6) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.

(7) Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruch-Diebstahlschäden zu versichern.

(8) Zum Beheizen der Laube dürfen aus Umweltschutzgründen nur Gas- oder

       Elektrische Geräte benutzt werden.

       Befindet sich in der Laube schon ein Kamin, muss jährlich eine Bescheinigung vom Schornsteinfeger zur Benutzung des Kamins dem Vorstand vorgelegt werden.

(9) Schwimmbecken:

        Der Bau von festen Schwimmbecken ist verboten.

       Das Aufstellen von Schwimmbecken ( Planschbecken ) , die nicht fest mit dem

       Boden verbunden sind, ist gestattet.

       Als Höchstmaße gelten: Breite 3x2m Höhe 0,60 cm .

       Aufbau zum 01.03.    Abbau zum 31.10.

(10) Spielgeräte:

           Pro Garten sind 3 Spielgeräte zulässig.

           Folgende Spielgeräte gelten als zulässig und können ohne Erlaubnis aufgestellt

           werden.

  • Schaukelgerüst bis 2,50m Höhe und maximal 2 Schaukeleinheiten.
  • Sandkästen einfache Bauweise ohne Beton bis zu einer Größe von 4m²
  • Rutschen bis zu einer Gesamthöhe von 2m.
  • Torwand und Basketballkorb, nur mobile Geräte.
  • Trampolin bis 3m Durchmesser. Aufbau zum 01.03.    Abbau zum 31.10.
  • Spielkombinationen z.b. Schaukelgerüst mit Rutsche oder Klettergerüst mit

Spielhaus, bis zu einer Grundfläche von 10m², werden als zwei Spielgeräte gezählt.

Bei Aufgabe des Gartens sind alle Spielgeräte zu entfernen.

  •                            6  

                                      Die vereinseigenen Einrichtungen

(1) Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.  Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens, kulturellen Leben, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins. Das Vereinsheim ist offen für Mitgliedern und seinen mitgeführten Gästen.

(2) Die Wangelistervereine haben das Recht gegen eine Gebühr das Vereinsheim zu benutzen.

(3) Die Unterhaltung des Vereinsheims soll ausschließlich von dem Ertrag welchen das Vereinsheim erwirtschaftet, unterhalten werden.

                                                                                                                                                                                                     

4) Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige             öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten.

 

  • 7

Die Unterhaltung und Nutzung der Wegeflächen und die Pflege des Begleitgrüns

Der Wegebereich, der an die gepachteten Gärten grenzt ,ist vom Gartenpächter zu pflegen und sauber zu halten. Gegenüberliegende Gärten teilen sich nach Absprache die Fläche des Wegebereichs. Das Begleitgrün zwischen den Wegen und den Pachtgärten ist vom jeweiligen Pächter zu pflegen; Wege und Begleitgrün welche nicht Pachtgärten grenzen, sind Gemeinschaftspflichten und im Rahmen der GMA zu pflegen.  Hauptwege und Plätze innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten; bestehende vertragliche Vereinbarungen,

Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften (Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.

(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich  untersagt. An Werkstagen ist ein Befahren zum Be und Entladen gestattet. Es ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

Die Ruhezeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Es ist außerdem kein Parken in der Anlage erlaubt. Die dafür ausgewiesenen Parkplätze sind zu benutzen.

(3) Bei mehrmaligen Verstoß gegen das befahren der Wege und Parken in der Anlage behält sich der Vorstand vor, ein Verbot auszusprechen.

(4) Der Vorstand kann in Einzelfällen oder für Gruppen von Fällen  Ausnahmen gestatten.

(5) Vom 01.11. bis 31.03. darf die Kolonie auch in der Ruhezeit befahren werden.

  •     8

                                        Die Ver- und Entsorgung

 (1) Ver- und Entsorgungsleitungen sind soweit keine anderen Regelungen getroffen sind als vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten fachgerecht selber verlegen oder verlegen lassen.                                                                                       

(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. In den Monaten November bis einschließlich März kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren.

Für die Entleerung der Leitungen innerhalb der Gartenparzelle ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.

(3) Wasseruhren werden einmalig vom Verein über die Rücklage finanziert. Danach ist jeder Gartenbesitzer für den Anschluss an die Hauptleitung den Schacht und die Steigleitung selbst verantwortlich. Anschlüsse müssen fachgerecht eingebaut sein und sollen frostfrei gehalten werden. Bei Rohrbruch wird der Gartenbesitzer für den Schaden (Wasser, Reparatur) haftbar gemacht, der die Ursache in einem vom Pächter zu verantwortlichen Bereich hat.

(4 Die Kosten des Verbrauches von Wasser und Strom sind anteilig oder nach dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige)von dem Gartenpächter zu bezahlen. Nicht erfasste Verbrauchskosten(Schwund, Verluste,  Zählergebühr) sind anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter umzulegen. Rücklagen für Wasser und Strom werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  •                                   9

                                                  Kleintierhaltung

 

(1) Soweit in dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der Vorstand die Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage zulassen. Durch die Tierhaltung darf die Gartengemeinschaft weder beeinträchtigt noch gestört werden.

(2) Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen.

Der Bienenhalter hat eine Bienenhalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen. 

Auf schriftlichen Antrag können aber Ausnahmen durch Vorstandbeschluß zugelassen werden

  • 10

                                Die Folge vertragswidrigen Verhaltens

  • Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
  • Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen und Abmahnungen ist Folge zu leisten. Beitragswidrigem Verhalten, insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.

 

(3) Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrages durch den Bezirksverband

  • 11

                                                   Ruhe und Ordnung

 

(1) Ruhezeiten sind grundsätzlich:

  1. a) an Sonn- und Feiertagen,
  2. b) Mittagsruhe

          montags bis sonnabends  13.00 –  15.00 Uhr  

 

         c). Nachtruhe Werktags    22.00 –  06.00 Uhr

 sonntags                           22.00 –  07.00 Uhr                                                                                

  • Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.

                                                                                                                                   

 

Zu den Störungen zählen insbesondere auch der Betrieb von:

  • motorbetriebenen Handwerksgeräten und Rasenmäherern
  • sonstiger motorbetriebener Gartengeräte;
  • das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen

    –       sowie lautes Kommunizieren untereinander.

(3)  Ruhestörungen durch Maschineneinsatz und bei Bauarbeiten sind so gering wie    möglich zu halten und nur zulässig an folgenden Tagen und Zeiten:

– montags bis freitags  

   von   08.00 bis 13.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr

– sonnabends                

– von  08.00 bis 13.00 und  15.00 bis  19.00 Uhr

Vom 01.11. bis 31.03. ist die Mittagsruhe in der Kolonie aufgehoben.

 Für besondere Bauarbeiten kann der Vorstand nach erfolgter schriftlicher Beantragung Ausnahmegenehmigungen zu diesen Ruhezeiten erteilen. Personen, die sich über o.g. Regelungen hinwegsetzen, müssen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verbunden mit einer Geldbuße rechnen.

In ihren Einschränkungen weiter gehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.

 

Diese Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung  vom 10.02. 2024 in Kraft.

 

Änderungen sind nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung möglich.